ÜBER UNS ALS 

@REAL.GAMINGTV.COM

Wer ist Real.GAMINGTV.com?

GAMINGTV( Scott GALAN) mit dem Sitz in Austria ist ein Deutscher und Österreichscher Hobby Youtuber.

 Seine Bereiche sind überwiegend Horror Spiele sowie Shouter Games, neu DAYLIGHT & CRY OF FEAR ab dem 08.10.2021 auf www.youtube.com. 

In Zusammenarbeit mit folgenden Partnern: 






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SOWIE 

ALLGEMEINE INFORMATIONEN

Scott Galan Offizielle Biografie


Scott GALAN ist ein Deutsch/Schottisch und Österreichischer Hobby Fotograf zusätzlich ist er eine Person des Öffentlichen Lebens und Youtuber.


Geschützte Daten

Name: Scott Galan

Herkunft: Schottland/GermanyWohnort/

Land: Austria/Vienna


Signiert von :   ® S. GALAN Official  ©2019


Informationen zu allen letsplays für das JuSchG § 14*)


Beschreibung!!  


YouTube Kanal  © GAMING TV 2021


   Wichtige Kanal Informationen!.


SEHR GEEHRTE ZUSCHAUER, 

ANBEI MÖCHTE WIR GERNE DARAUFHINWEISEN DAS EINIGE SPIELE FÜR KINDER & JUGENDLICHE UNTER 18 JAHREN  VERSTÖREND SEINEN KÖNNEN SOWIE PARANOIA, AUNGSTZUSTÄNDE UND ALPTRÄUME AUFTRETEN KÖNNEN. Bitte beachten Sie das "Juschg" Gesetz  § 14*)Vielen Dank  für Ihr Verständnis.
Beste Grüße Ihr GAMING TV
.!! Brand Aktuelles Letsplay  : Outlast 2 !!
GAMERICHTUNG Gähne :
- - - - Action - - - Horror - - - Survival - - - Schuter - - -

163
Tage
06
Stunden
02
Minuten
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Sekunden


Alle Veranstaltungen für 2021 & Vergangene Veranstaltungen
Alle online Termine / Alle aktuelle Veranstaltungen o. Alle YouTube Letsplays
01.01.2020 -- 31.12.2020
Online Hobby Fotografien 2020 by Facebook.com
Dies ist eine vergangene Veranstaltung - BuchnungsNR. 502187405
Sie können keine weiteren Buchungen vornehmen.  
Ganztägig
Online Hobby Fotografien 2020 by Facebook.com !! Vergangene Veranstaltung !! diese ist nicht mehr Gültig.
01.01.2021 - - 31.12.2021
Vorstellungen/YOUTUBE LETSPLAYS
Ganztägig
Online virtuell ! Buchung Erforderlich !
01.01.2021 - - 31.12.2021
Online Informationen für YouTube Letsplays
Mo: --DI:  --MI:  16:30 - 18:00 Uhr DO: --FR: --SA: 19:00 - 20:45 Uhr
SO: 18:00 - 20:45 Uhr
Ganztägig
Online virtuell ! Buchung Erforderlich !

Scott Galan Official Werbung Hobby Fotografien 2019/2021
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Echtzeit Überprüfung Monat /07/2021


Wichtige Infos

JuSchG
§ 14
Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit1."Freigegeben ohne Altersbeschränkung",2."Freigegeben ab sechs Jahren",3."Freigegeben ab zwölf Jahren",4."Freigegeben ab sechzehn Jahren",5."Keine Jugendfreigabe".(3) 1Hat ein Trägermedium nach Einschätzung der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 einen der in § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Inhalte oder ist es in die Liste nach § 18 aufgenommen, wird es nicht gekennzeichnet. 2Die oberste Landesbehörde hat Tatsachen, die auf einen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 schließen lassen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde mitzuteilen.(4) 1Ist ein Programm für Bildträger oder Bildschirmspielgeräte mit einem in die Liste nach § 18 aufgenommenen Trägermedium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich, wird es nicht gekennzeichnet. 2Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste vorliegen. 3In Zweifelsfällen führt die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 eine Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien herbei.(5) 1Die Kennzeichnungen von Filmprogrammen für Bildträger und Bildschirmspielgeräte gelten auch für die Vorführung in öffentlichen Filmveranstaltungen und für die dafür bestimmten, inhaltsgleichen Filme. 2Die Kennzeichnungen von Filmen für öffentliche Filmveranstaltungen können auf inhaltsgleiche Filmprogramme für Bildträger und Bildschirmspielgeräte übertragen werden; Absatz 4 gilt entsprechend.(6) 1Die obersten Landesbehörden können ein gemeinsames Verfahren für die Freigabe und Kennzeichnung der Filme sowie Film- und Spielprogramme auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung durch von Verbänden der Wirtschaft getragene oder unterstützte Organisationen freiwilliger Selbstkontrolle vereinbaren. 2Im Rahmen dieser Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Freigaben und Kennzeichnungen durch eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle Freigaben und Kennzeichnungen der obersten Landesbehörden aller Länder sind, soweit nicht eine oberste Landesbehörde für ihren Bereich eine abweichende Entscheidung trifft.(7) 1Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- oder Lehrzwecken dürfen vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" nur gekennzeichnet werden, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen. 2Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung. 3Die oberste Landesbehörde kann das Recht zur Anbieterkennzeichnung für einzelne Anbieter oder für besondere Film- und Spielprogramme ausschließen und durch den Anbieter vorgenommene Kennzeichnungen aufheben.(8) Enthalten Filme, Bildträger oder Bildschirmspielgeräte neben den zu kennzeichnenden Film- oder Spielprogrammen Titel, Zusätze oder weitere Darstellungen in Texten, Bildern oder Tönen, bei denen in Betracht kommt, dass sie die Entwicklung oder Erziehung von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen, so sind diese bei der Entscheidung über die Kennzeichnung mit zu berücksichtigen.